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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
SMART LOGISTIC SERVICES GMBH
STAND: 1. JANUAR 2020

1. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der Smart
Logistic Services GmbH, Grenzstraße 15, 06112 Halle (Saale) („SLS“), welche die SLS
im Zusammenhang mit allen gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zum
Kunden erbringt. Sie gelten somit auch für alle künftigen Leistungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Eventuellen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden widerspricht SLS, diese
werden diese nur dann Vertragsbestandteil, wenn SLS ihnen im Einzelfall ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zusätzlich durch Einstellung in das
Internet unter http://www.smartlogisticservices.de/agb allgemein bekannt gemacht, sodass in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis genommen werden kann.


2. Leistungen von SLS

1. Der Kunde überträgt im Rahmen der mit der SLS bestehenden Geschäftsbeziehung der
SLS die Abwicklung von Warenlieferungen an End- und Geschäftskunden. Die von der
SLS zu erbringenden Tätigkeiten umfassen hierbei die Bearbeitung des Wareneingangs,
die Kommissionierung und Einlagerung sowie den Versand an die End- und Geschäftskunden. Vor der Auslieferung werden daher die Waren nach den Vorgaben des Kunden
bearbeitet und umverpackt.
2. Dem Kunden ist bekannt, dass SLS keine Transportleistungen erbringt und insofern die
Auslieferung der Ware zu den End- und Geschäftskunden von externen Dienstleistern
erbracht wird. Zwischen SLS und dem Kunden werden daher keine Speditions- oder
Frachtverträge begründet.
3. SLS ist berechtigt und bei entsprechender Beauftragung verpflichtet, die angelieferten
Waren auf Fehlerlosigkeit zu überprüfen und ggf. eine Mängelrüge auszusprechen.
4. SLS übernimmt die Lagerung der Waren am Firmensitz in 06112 Halle (Saale), Grenzstraße 15, Halle 5. SLS wird die eingegangenen Waren des Kunden in ein Verzeichnis
aufnehmen und stückzahlmäßig erfassen. Die Lagerführung über ein Warenwirtschaftssystem erfolgt nur bei entsprechender Beauftragung durch den Kunden. Eine anderweitige Lagerung oder die Sammellagerung gemäß § 469 HGB mit anderen Gütern bedarf
nicht der Zustimmung des Kunden. Der Kunde ist nur nach Absprache berechtigt, eine
Inventur durchzuführen oder das Lager zu inspizieren. SLS führt regelmäßig eine Inventur aller Waren durch. Dabei wird jedes Lagerfach mindestens einmal pro Kalenderjahr
gezählt.
5. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung übernimmt SLS nicht den Forderungseinzug gegenüber den belieferten End- und Geschäftskunden. Der Kunde ist verpflichtet, SLS alle
für die Abwicklung von Versandaufträgen notwendigen Informationen zu übermitteln.
Dies umfasst insbesondere die Information über Zahlungseingänge der Endkunden, sofern die Auslieferung von einer Zahlung der Endkunden abhängig ist.


3. Anlieferung, Versand

1. Das Ver- und Entladen bzw. der Versand durch SLS steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Anlieferung der Waren durch Vorlieferanten von SLS bzw.
des Kunden. Ver- bzw. Entladefristen sowie Versandfristen sind für SLS mangels aus-
drücklicher schriftlicher Vereinbarung unverbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten.
2. Jede Anlieferung ist rechtzeitig – d.h. mindestens 48 Std. vor Lieferung bei kleineren
Mengen (1 – 3 Paletten) bzw. mindestens 5 Werktage ab 4 und mehr Paletten per E-Mail
unter support@smartlogisticservices.de zu avisieren. Die Warenannahme (d.h. die Entgegennahme der Ware vom Transportunternehmen) erfolgt von Montag bis Freitag in der
Zeit von 7.30 bis 14.30 Uhr. Weitere Zeiten sind nur nach Absprache möglich. SLS garantiert die Warenannahme bei Einhaltung der Anlieferbedingungen in einem Zeitfenster
von 2 Stunden. Sollte das vorgeschlagene Anlieferdatum oder die Anlieferzeit nicht mit
den zeitlichen Ressourcen der SLS übereinstimmen, ist ein veränderter Modus mit dem
Kunden zu vereinbaren. Nicht avisierte Sendungen werden entsprechend der verfügbaren Wareneingangskapazitäten angenommen und entladen. Standgeldrechnungen für
dadurch entstehende Wartezeiten werden von SLS nicht akzeptiert.
3. SLS wird vorab avisierte Warenlieferungen, Versandretouren (kein Avis nötig) und Kundenrücksendungen (kein Avis nötig), die werktags zu den Warenannahmezeiten angeliefert werden, zu 95 % innerhalb von maximal 48 Stunden (werktags) vereinnahmen. Sofern Anlieferungen außerhalb der Warenannahmezeiten, an Wochenenden oder Feiertagen erfolgen, wird die Vereinnahmungszeit am 1. darauffolgenden Arbeitstag bemessen.
Zur ordnungsgemäßen Warenvereinnahmung gehört die Warenkontrolle (Sichtprüfung,
Stichprobe, Zählung, Lieferscheinkontrolle etc.), die Einlagerung sowie Verbuchung systemseitig und die elektronische Meldung an den Kunden.
4. Bei der Warenanlieferung sind weiterhin folgende Anforderungen zu beachten:
• An den Stirnseiten der Palette sind keine Überstände zulässig.
• An den Längsseiten kann die Toleranz der Überstände jeweils bis zu 2 cm betragen.
• Ausbeulungen oder schiefe Ladungen sind durch wirksame Transportsicherungen
auszuschließen.
• Die Palettenhöhe beträgt max. 160 cm (einschl. Palette).
• Das Gesamtgewicht sollte 400 kg nicht überschreiten.
• Es sollten nur artikelreine Paletten angeliefert werden.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Waren bei SLS ausreichend verpackt und
gekennzeichnet angeliefert werden.Wird die geforderte Anlieferqualität nicht eingehalten,
so wird der durch das Umpacken entstandene Aufwand dem Kunden als Mehrkosten in
Rechnung gestellt. Transportschäden, die aufgrund unzureichender Verpackung und Sicherung auftreten, gehen zu Lasten des Kunden. Pro Palette Umpacken wird ein Betrag
von 18,- Euro angesetzt. Gleichzeitig behält sich die SLS vor, in diesem Fall pro Anlieferung eine Bearbeitungsgebühr von 20,- Euro zu erheben.
5. Bei der Anlieferung jeder Sendung ist SLS ein Lieferschein mit folgenden Informationen
zur Verfügung zu stellen:
• Absender
• Auftraggeber mit Ansprechpartner
• Lieferdatum
• Warenbezeichnung
• Anzahl Paletten und Stück je Palette
• VE (Verpackungseinheiten)
6. Jeder Artikel, der im Lager aufgenommen wird, muss über einen geeigneten Barcode
verfügen. Wenn dieser nicht an der Ware vorzufinden ist, wird dies unaufgefordert von
SLS übernommen und die hier durch entstehen Kosten an den Kunden weiter berechnet.
• Ware etikettieren (0,10€ pro Artikel)
7. Sollten vom Kunden bedingt durch die Spezifikation der Ware veränderte Anlieferbedingungen gewünscht sein, sind diese nur direkt mit der Lagerleitung von SLS abzustimmen. Diese gelten nur nach schriftlicher Bestätigung von SLS als vereinbart.
8. Die Versandfrist beginnt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung mit dem Absenden
der Auftragsbestätigung durch SLS an den Kunden oder dessen Endkunden, jedoch nicht
vor Klärung aller technischen Einzelheiten und Vorliegen aller rechtlichen und kaufmännischen Voraussetzungen, insbesondere die Beschaffung von Unterlagen, Informationen,
Genehmigungen, Freigaben etc. oder Leistung einer Anzahlung. Erforderliche Exportunterlagen sind stets vom Kunden beizubringen.
9. Die Leistungen von SLS umfassen keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten. Derartige Leistungen erbringt SLS nur
aufgrund ausdrücklicher Beauftragung.


4. Einzelaufträge

1. SLS erbringt ihre festgelegten Leistungen nach Erteilung von Einzelaufträgen durch den
Kunden. In den Einzelaufträgen sind jeweils Anzahl und Art der Waren sowie deren Bestimmungsort, etwaige Zeitvorgaben und Weisungen aufzunehmen. Die Einzelaufträge
müssen alle notwendigen, vereinbarten und insbesondere auch gesetzlich erforderlichen
Vorgaben enthalten und werden in elektronischer Form an SLS übermittelt. Der Kunde
hat dafür Sorge zutragen und ist dafür verantwortlich, dass die jeweiligen Einzelaufträge
bei SLS tatsächlich eingehen. Eine Haftung von SLS ist ausgeschlossen, wenn vom
Kunden übermittelte Einzelaufträge aufgrund von Übermittlungsfehlern nicht ordnungsgemäß eingehen bzw. verarbeitet werden können.
2. Die Artikelstammdaten, Aufträge, Lieferavisierungen und je nach den technischen Möglichkeiten alle weiteren Handlungsanweisungen sind vom Kunden elektronisch so zu
übermitteln, dass sie voll automatisiert von SLS verarbeitet werden können. Hierbei kann
es sich um XML-, CSV-, Excel oder ähnliche, übliche Dateiformate handeln. Der Kunde
hat dafür Sorge zu tragen, dass vor einer Übersendung von Auftragsdaten und Lieferavisierungen die Artikelstammdaten übermittelt werden.
3. SLS erbringt ihre Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und der Einzelaufträge mit der verkehrsüblichen Sorgfalt und handelt mangels ausreichender oder ausführbarer Weisungen des Kunden nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen. Der Kunde hat keinen Anspruch aus einer Anweisung einer konkreten Änderung
der Leistungsdurchführung, sofern er die bis dahin erfolgte Leistungsdurchführung durch
SLS unwidersprochen hingenommen hat.


5. Hinweispflichten des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, SLS besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter
Gegenstand der von SLS zu erbringenden Leistungen werden sollen:
(a) Feuer oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für andere eingelagerte Waren und/oder für Personen befürchten lassen;
(b) Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
Güter, die, wie etwa Lebensmittel, geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
(c) Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine,
Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger,
Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerstücke;
(d) technische Geräte aus dem Bereich EDV/Telekommunikation/Medien.
SLS ist berechtigt, die Annahme vorstehender Güter abzulehnen.
2. Der Kunde hat bei Vertragsschluss oder bei Anlieferung schriftlich oder in Textform alle
Angaben über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des
ADR/GGVSE, so sind UN-Nr., Klasse und Verpackungsgruppe des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVSE in der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben.


6. Gefahrübergang

1. SLS hat ihre Verpflichtungen aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag auf der
Grundlage der erteilten Einzelaufträge jeweils erfüllt, sobald die zu versendenden Waren
an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden sind. Zu diesem Zeitpunkt geht auch die Gefahr an den jeweils versendeten Waren auf den Kunden über.
2. Im Falle etwaiger Versandretouren oder Kundenrücksendungen trägt SLS die Gefahr nur
für den Zustand der zurückgesendeten Waren, welchen diese bei Eingang bei SLS aufweisen. SLS wird hierzu geeignete Eingangskontrollen durchführen. Eine Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB gegenüber dem Kunden ist hierfür ausgeschlossen.

7. Vergütung

1. Die Vergütung für die von SLS aufgrund des abgeschlossenen Vertrages und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringenden Leistungen erfolgt entsprechend einer
zwischen SLS und dem Kunden festgelegten Preisliste, welche bei Abschluss des jeweiligen Vertrages ausdrücklich zu vereinbaren ist.
2. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bleiben sämtliche Preise von SLS frei. SLS ist
berechtigt, mangels ausdrücklicher Vereinbarung die Preislisten entsprechend den tatsächlichen Kostenentwicklungen anzupassen.
3. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer


8. Rechnungstellung/Zahlung/Eigentumsvorbehalt

1. Die Rechnungstellung durch SLS erfolgt jeweils zum Monatsende. Rechnungen sind
innerhalb von 10 Tagen auszugleichen, sofern sie buchhalterisch ordnungsgemäß gestellt und alle vereinbarten Konditionen transparent, nachvollziehbar und korrekt aufgeführt sind. Zahlungen (Nettopreis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) sind ohne Abzug zu
leisten.
2. Der Kunde hat Rechnungen von SLS zu prüfen und spätestens bis zum Ablauf von
12 Monaten nach Rechnungserstellung zu beanstanden. Anderenfalls ist der Kunde mit
Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen.
3. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn
die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
berechtigt.
4. Die Vergütungsansprüche von SLS verjähren in 5 Jahren.
5. Wird nach Abschluss des Vertrages für SLS erkennbar, dass ein Zahlungsanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann SLS die ihr obliegende Leistung verweigern und die Leistung einer Sicherheit verlangen oder nur Zug um
Zug gegen Zahlung leisten. Darüber hinaus ist SLS berechtigt, die sofortige Zahlung aller
offenen und noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
6. Sofern SLS bei der Erbringung ihrer Leistungen nach Ziffer 2. auch das Eigentum auf den
Kunden zu übertragen hat, so verbleibt das Eigentum bei SLS bis zur vollständigen Bezahlung der zu übereignenden Ware.


9. Pfandrecht

1. Zur Sicherung der Vergütungsansprüche von SLS steht ihr gegen den Kunden ein Pfandrecht an sämtlichen Waren, die sich im Gewahrsam von SLS oder ihrer Subunternehmer
befinden, zu.
2. Für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins
genügt die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte SLS-bekannte Anschrift des
Kunden. Abweichend von § 1234 BGB beträgt die Verwertungsandrohungsfrist
2 Wochen.


10. Haftung

1. SLS haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und reine
Vermögensschäden. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Auf Schadensersatz haftet SLS – gleich
aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SLS nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden aus der nicht
unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem
Fall ist die Haftung von SLS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
2. SLS haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung von gelagerten Waren
in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn,
dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet
werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn SLS gemäß § 472 Abs. 2 HGB die Ware bei
einem Dritten einlagert.
3. Hat SLS für gänzlichen oder teilweisen Verlust von Waren Schadensersatz zu leisten, so
ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen. Ist der Kunde
kein Verbraucher, so ist nicht das Datum der Übernahme, sondern der Zeitpunkt des
Schadenseintritts maßgeblich, wenn der Schadenseintritt zu einem späteren Zeitpunkt
während der Einlagerung entstanden ist. Bei Beschädigung der Waren ist der Unterschied zwischen dem Wert der unbeschädigten Ware am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den die beschädigte Ware am Ort und zur
Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung
und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach vorstehenden Satz zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen. Maßgeblich für die Berechnung des Wertes der
Ware ist in jedem Fall maximal der Einstandspreis.
4. Sämtliche Haftungsbegrenzungen und Haftungsbefreiungen in der von SLS abzuschließenden Haftpflichtversicherung gelten auch im Verhältnis zum Kunden. Gleiches gilt
auch für Schäden, für die eine Feuer-, Betriebsunterbrechungs-, Waren- und Diebstahlversicherung abgeschlossen wurde. Auch hier gelten die in den jeweiligen Versicherungsverträgen festgelegten Haftungsbegrenzungen und Haftungsbefreiungen im Verhältnis zwischen SLS und Kunden. SLS ist verpflichtet, für eine ausreichende Deckungssumme in den Versicherungsverträgen entsprechend des Wertes des Lagerbestandes zu
sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich den Einstandswert der eingelieferten Waren an SLS zu übermitteln. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht,
sofern der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von SLS oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht wurde,
wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren und typischen Schaden sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
5. SLS ist berechtigt, bei Inventurdifferenzen bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen
des Kunden eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes vorzunehmen.
6. Besteht der Schaden des Kunden in einer Differenz zwischen Soll- und Istbestand des
Lagerbestandes nach Saldierung gemäß vorstehender Ziffer, ist die Haftung von SLS
ausgeschlossen, soweit diese einen Betrag von 2 % des durchschnittlichen jährlichen
Lagerbestandes nicht überschreitet (Differenzfreibetrag). Dieser errechnet sich aus dem
Wert des durchschnittlichen monatlichen Lagerbestandes nach Einkaufspreisen der letzten 12 Monate. Besteht das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens
wegen Inventurdifferenz noch keine 12 Monate, so ist der entsprechende kürzere Zeitraum maßgeblich. Die Haftungsbegrenzung nach dieser Ziffer gilt unabhängig von Anzahl
und Form der durchgeführten Inventuren und von der Zahl der für die Inventurdifferenz
ursächlichen Schadensfälle.
7. SLS haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und reine
Vermögensschäden. Die Haftung von SLS für andere als Güterschäden ist begrenzt auf
EUR 20.000,00 je Schadensfall. Die Haftung von SLS ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, auf
EUR 500.000,00 innerhalb eines Jahres begrenzt. Bei mehreren Geschädigten haftet
SLS anteilig im Verhältnis der Ansprüche der Geschädigten. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche
gegen SLS, ihre Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8. Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nach dieser Ziffer 10. gelten nicht
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SLS oder seiner leitenden Angestellten und
Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder
zwingender Vorschriften der Produkthaftung. Auf Schadensersatz haftet SLS – gleich aus
welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SLS nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem
Fall ist die Haftung von SLS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.


11. Leistungshindernisse, höhere Gewalt

1. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von SLS zuzurechnen sind, befreien
SLS für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
2. Als Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen,
kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
3. Im Falle eines Leistungshindernisses ist SLS verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu
unterrichten.


12. Aufwendungen, Freistellungsanspruch

1. SLS hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die sie in den Umständen für erforderlich halten durfte.
2. Der Auftrag, ankommende Waren in Empfang zu nehmen, ermächtigt SLS, verpflichtet
sie aber nicht, auf den Waren ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und
sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.
3. Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an SLS insbesondere als Verfügungsberechtigte oder als Besitzer
fremden Gutes gestellt werden, hat der Kunde SLS auf Aufforderung sofort zu befreien.
Ebenso hat der Kunde SLS von allen Ansprüchen der von SLS belieferten Endkunden,
welche aus den im Auftrag und auf Rechnung des Kunden gelieferten Waren resultieren,
zu befreien.
4. Der Kunde hat SLS in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlich-rechtlichen,
z. B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden, z. B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz der Waren verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots von SLS davon auszugehen ist, dass diese Verpflichtungen SLS bekannt sind.


13. Laufzeit

1. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen
Monat.
2. Die Kündigung des Vertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von einem Monat.
3. Im Fall der Kündigung durch den Kunden hat dieser SLS rechtzeitig einen Termin für die
Herausgabe der bei SLS lagernden Waren mitzuteilen.
4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Einzelfall nichts
weiteres vereinbart ist.


14. Urheberrecht

Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde ist für die Einhaltung und Beachtung Rechte Dritter
verantwortlich, eine entsprechende Prüfungspflicht von SLS besteht nicht. Der Kunde hat SLS von
allen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Rechten Dritter freizustellen.


15. Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Es gilt deutsches Recht.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder hat er seinen Sitz außerhalb Deutschlands, so ist Halle
(Saale) ausschließlich nationaler und internationaler Gerichtsstand für alle vertraglichen
und sonstigen Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss
unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages
im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der
wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der
unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendungen.

Smart Logistic Services GmbH
Halle (Saale), 1. Januar 2020